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Synopse aller Änderungen der BinSchAbgasV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 51 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchAbgasV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständige Behörde und Aufgaben | |
(Text alte Fassung) 1 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde | (Text neue Fassung) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde |
1. überprüft die Konformität der Produktion und 2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. 2 § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2495/v199041-2016-06-04.htm