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Synopse aller Änderungen der BinSchAbgasV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 118 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchAbgasV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 118 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Technische Vorschriften
§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsbestimmungen
(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Übergangsbestimmungen




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten.