§ 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Frühere Fassungen von § 2b SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 1 PrävG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... und Eigenverantwortung der Versicherten." 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten Bei ... 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ...
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