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§ 18 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) 1Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. 2Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) 1Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. 2Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. 3Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

 
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Zitierungen von § 18 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SGB V Kostenerstattung (vom 20.07.2021)
... bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. (6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 ...
§ 60 SGB V Fahrkosten (vom 01.01.2024)
... Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen ...
§ 275 SGB V Begutachtung und Beratung (vom 12.12.2021)
... einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist ( § 18 ), 3. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier ...
 
Zitat in folgenden Normen

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 4 RSAV Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (vom 01.01.2024)
... nach § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 18 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , den §§ 27a bis 33, 37 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 1a und 2 Satz 1 bis 3, 7, 8 und ... Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach § 13 Abs. 4 Satz 6, § 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , bei Prävention und Gesundheitsförderung nach § 20 des Fünften Buches ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. (6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend." ... aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... für Soziale Sicherung", die Angabe „§ 41" durch die Angabe „ § 18 " und die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „ § 18 " und die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... nach § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 18 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , den §§ 27a bis 33, 37 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 1a und 2 Satz 1 bis 3, 7, 8 und ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 15. RSA-ÄndV
...  „2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach § 13 Abs. 4 Satz 6, § 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei Prävention und Selbsthilfe nach ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe „ § 18 Absatz 6a" durch die Wörter „§ 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6" ... In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Absatz 6a" durch die Wörter „ § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6" ersetzt und wird das Wort „ist" durch das Wort ...

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PUEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  3. In § 33 Absatz 1 Satz 10 und Absatz 5a Satz 3 wird jeweils die Angabe „ § 18 Absatz 6a" durch die Angabe „§ 18b Absatz 3" ersetzt.  ...