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§ 57 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern



(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. 2Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. 3Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. 4Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. 5Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. 2§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 3Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. 4Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. 5Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. 6Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. 7Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. 8Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. 9Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.





 

Frühere Fassungen von § 57 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 1 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 SGB V Leistungsanspruch (vom 01.01.2024)
... § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene ... nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der ... nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Eine unzumutbare ...
§ 56 SGB V Festsetzung der Regelversorgungen (vom 20.07.2021)
... Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt ...
§ 71 SGB V Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel (vom 01.07.2020)
...  (4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2 , §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen ...
§ 89 SGB V Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen (vom 11.05.2019)
... Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1 und 2 , den §§ 83, 85 und 87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde ...
§ 105 SGB V Förderung der vertragsärztlichen Versorgung (vom 24.11.2021)
... Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57 , 87 und 87e anzuwenden. (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 4 PflegeVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „(unbesetzt)" ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden gestrichen. 5. In § 73 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „und ...
Artikel 9 PflegeVG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung ...
Artikel 25 PflegeVG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... 11 Abs. 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.  ...
Artikel 45 PflegeVG Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.08.2006)
... zum 31. März 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne ...
Artikel 50 PflegeVG Übergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz, Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz
... in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes, wonach die Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 mit 200 Deutsche Mark ...
Artikel 51 PflegeVG Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
... haben, erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach ... vorliegt oder 2. bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde. (3) Bei Festsetzung der ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige ... Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 ... Satz 3, gilt § 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern (1) Die Spitzenverbände der ... 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83" ersetzt. 47. § 72 wird wie folgt geändert: ... In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83" ersetzt. d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 3 8. GWB-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 8 EinglVerbG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der" gestrichen, die Angabe „§ 57 " durch die Angabe „§ 94" und das Wort „dürfen" durch das Wort ... 16b" ersetzt. bb) Die Angabe „§ 57 " wird durch die Angabe „§ 93" ersetzt und die Wörter „oder einen ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „ § 57 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.  ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „ § 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz ... Bundesmantelvertragspartner." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 57 Absatz 1 Satz 6" jeweils durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 6" jeweils durch die Wörter „ § 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 15. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 ... 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 15. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „ § 57 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 16. ... 56 Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter „ § 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 16. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Satz 6" durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 16. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Folgejahr" ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 2 GMG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 4 und 5" ersetzt. 1. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127" durch die Angabe „§ ... Abs. 1 und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127" durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127" ersetzt. 2. ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 7" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt. 20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... „§ 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6" ersetzt. 36. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 158 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10" durch die Wörter ... 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82" ...

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 GKV-IPReG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57 , 87 und 87e anzuwenden." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 5" durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4" ersetzt. 28. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst: ... sind. Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1 und 2 , den §§ 83, 85 und 87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde ...
Artikel 2 TSVG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gleicher Höhe" durch die Wörter „Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung" und die Wörter ... „den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung" ersetzt. c) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 27j BVG
... den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht. Gleiches gilt, ...