Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 243 SGB V vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 243 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 HHVG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 243 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 243 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 243 Ermäßigter Beitragssatz


(Text alte Fassung)

1 Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2 Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. 3 Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(Text neue Fassung)

1 Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2 Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. 3 Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige