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Änderung § 221a SGB V vom 26.11.2020

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§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2020 geltenden Fassung
§ 221a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 221a Ergänzender Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021


vorherige Änderung

 


1 Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. 2 Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 30 Millionen Euro.