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Änderung § 214 SGB V vom 01.01.2009

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§ 214 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 214 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 214 Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 214 Aufgaben


vorherige Änderung

(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)
Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.




1 Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2 Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

(heute geltende Fassung)