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Änderung § 265b SGB V vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 265b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 265b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 265b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 265b Freiwillige finanzielle Hilfen


vorherige Änderung

 


(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkassen derselben Kassenart Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um

1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten,

2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere durch die Unterstützung von freiwilligen Vereinigungen zu verhindern oder

3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)