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Änderung § 221a SGB V vom 01.01.2010

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§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 221a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes


vorherige Änderung

 


Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)