Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 307a SGB V vom 30.07.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 307a SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 KVRuaÄndG am 30. Juli 2010 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 307a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 307a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 307a Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige