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Änderung § 166 SGB V vom 01.01.2013

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§ 166 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 166 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkassen


(Text neue Fassung)

§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse


vorherige Änderung

Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen. Es gelten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversicherung der Landwirte.



Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)