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Änderung § 192 SGB V vom 01.01.2007

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§ 192 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 192 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,

3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder

(Text alte Fassung)

4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(Text neue Fassung)

4. Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.



 (keine frühere Fassung vorhanden)