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Änderung § 322 SGB V vom 01.01.2015

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§ 322 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 322 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 322 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen


vorherige Änderung

 


Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag gemäß § 242.

 (keine frühere Fassung vorhanden)