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Änderung § 108 SGB V vom 01.01.2007

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§ 108 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 108 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

(Text alte Fassung)

1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes,

(Text neue Fassung)

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.