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Änderung § 140c SGB V vom 23.07.2015

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§ 140c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 140c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140c Vergütung


(Text neue Fassung)

§ 140c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Verträge zur integrierten Versorgung legen die Vergütung fest. 2 Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen Versorgungsauftrags in Anspruch genommen werden, zu vergüten. 3 Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, soweit die Versicherten von an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern an die nicht teilnehmenden Leistungserbringer überwiesen wurden oder aus sonstigen, in dem Vertrag zur integrierten Versorgung geregelten Gründen berechtigt waren, nicht teilnehmende Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.

(2) 1 Die Verträge zur integrierten Versorgung können die Übernahme der Budgetverantwortung insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes Budget) vorsehen. 2 Die Zahl der teilnehmenden Versicherten und deren Risikostruktur sind zu berücksichtigen. 3 Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den Vereinbarungen berücksichtigt werden.