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Änderung § 132h SGB V vom 01.01.2016

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§ 132h SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 132h SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen


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Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.