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Änderung § 189 SGB V vom 01.01.2017

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§ 189 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 189 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408

(Textabschnitt unverändert)

§ 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern


(Text alte Fassung)

(1) 1 Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.

(2) 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2 Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.