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Änderung § 171b SGB V vom 01.04.2007

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§ 171b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 171b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 171b Einführungsregelung zur Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen


vorherige Änderung

 


Die Krankenkassen bilden vom 1. Januar 2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, der im Insolvenzfall ausschließlich zur Befriedigung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf alle Krankenkassen eine Überschuldung wegen ungedeckter Versorgungsverpflichtungen ausschließt. Der Zeitpunkt, von dem an die Insolvenzordnung für alle Krankenkassen gelten soll, die Abgrenzung der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, die Festlegung der für die Krankenkassen nach Einführung der Insolvenzfähigkeit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften sowie das Entfallen der Haftung der Länder nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheitsfonds wird durch Bundesgesetz geregelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)