Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 215 SGB V vom 01.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 215 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 215 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 215 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 215 Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände


(Text alte Fassung)

(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209a entsprechend. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209a entsprechend. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober 2006 abgeschlossen oder verlängert werden, enden spätestens zum 31. Dezember 2008. Entsprechend verkürzt sich die Amtszeit.

(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)