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Änderung § 313 SGB V vom 01.04.2007

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§ 313 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 313 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 313 Finanzierung


(Text neue Fassung)

§ 313 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) bis (9) (weggefallen)

(10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und die Datenerhebungen nach § 267 sind für das Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 266 und 267 dürfen nur beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder und Aufwendungen für Versicherte berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.

b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist für Versicherte im Land Berlin abweichend von Buchstabe a nach den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Regelungen durchzuführen.

c) (weggefallen)