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Änderung § 165 SGB V vom 23.12.2007

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§ 165 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2007 geltenden Fassung
§ 165 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 165 See-Krankenkasse


(1) Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt. Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften.

(3) Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst gewährt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Leistungsgewährung beauftragt werden. Hat die See-Krankenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maßgebend; im übrigen gelten die Verträge der beauftragten Krankenkasse. Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu erstatten. § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen können die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren, dass die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der Genehmigung der vor der Eingliederung zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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