Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
|

§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer



(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass

1.
die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

2.
die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,

3.
die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,

4.
ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.

(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält, 3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt, 4. als Mieter ... 4. als Mieter oder Bootsführer a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht ... Personenzahl nicht überschritten wird, b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die ... überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden, c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, ... wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ... sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der ...
§ 18 SeeSpbootV Vermietung im Ausland (vom 09.11.2019)
... Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 ...