Synopse aller Änderungen der SeeSpbootV am 05.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Dezember 2016 durch Artikel 2 der 10. ProdSVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSpbootV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2016 geltenden Fassung
SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 CE-Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.

(Text neue Fassung)

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.




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