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§ 1 - Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)

V. v. 19.03.1998 BGBl. I S. 521; aufgehoben durch § 12 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 27
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-139 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Produktionsmodellen und Dauerformen,

2.
Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Anschauungsmodellen.

(2) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Modellbaus,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Konstruktion,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Form- und Gießtechnik,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Farb- und Gestaltungslehre,

5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Planungs- und Fertigungsmethoden sowie der berufsbezogenen Meß- und Prüfmethoden,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Mathematik und Physik, insbesondere der Statik,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Komponenten,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

11.
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,

12.
Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,

13.
Erstellen von mehrdimensionalen Konstruktionen, insbesondere CAD-Konstruktionen,

14.
manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,

15.
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,

16.
Bedienen von Bearbeitungsmaschinen und Meßgeräten,

17.
Erstellen von Meß- und Prüfprotokollen,

18.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,

19.
farbliches Gestalten von Modellen,

20.
Ausrüsten von Modellen mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Komponenten,

21.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

 
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