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§ 3 - Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)

V. v. 19.03.1998 BGBl. I S. 521; aufgehoben durch § 12 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 27
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-139 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Produktionsmodell,

2.
ein Anschauungsmodell.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Materialliste zur Genehmigung vorzulegen, sofern die Meisterprüfungsarbeit nicht vorgegeben wird.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.