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§ 4 - Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)

V. v. 19.03.1998 BGBl. I S. 521; aufgehoben durch § 12 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 27
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-139 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines profilierten Hebels,

2.
Anfertigen einer profilierten Kernseele,

3.
Herstellen eines dünnwandigen Gehäuseteiles.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.