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§ 5 - Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)

V. v. 19.03.1998 BGBl. I S. 521; aufgehoben durch § 12 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 27
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 7110-3-139 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Material-, Gewichts- und Verschnittberechnungen,

b)
Berechnen von Winkelfunktionen,

c)
Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;

2.
Technisches Zeichnen:

Anfertigen von Konstruktions- und Fertigungszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Einsatz und Verwendung von Produktions- und Anschauungsmodellen,

b)
Konstruktion, Aufbau und Herstellungsmethoden von Modellen und Formen,

c)
berufsbezogene Form- und Gießtechnik,

d)
berufsbezogene Physik,

e)
Planungs-, Fertigungs-, Meß- und Prüfmethoden,

e)
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,

f)
berufsbezogene Farben- und Gestaltungslehre,

g)
berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

4.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.