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§ 3a - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 3a Rechtsbruch



Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.





 

Frühere Fassungen von § 3a UWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a UWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 UWG Schadensersatz (vom 28.05.2022)
... verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a , 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 4 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten (vom 03.08.2023)
... gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. (3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 12 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. (3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmeversorgungsunternehmen auf seinen ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a , 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
Artikel 1 2. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer ... 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die ...