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§ 3 - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen



(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.



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Frühere Fassungen von § 3 UWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
aktuellvor 30.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 UWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5c UWG Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen (vom 28.05.2022)
... Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn 1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach ... 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen ...
§ 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (vom 13.10.2023)
... Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei ... Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem ...
§ 9 UWG Schadensersatz (vom 28.05.2022)
... Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum ... verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer ...
§ 10 UWG Gewinnabschöpfung (vom 13.10.2023)
... Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer ...
Anhang UWG (zu § 3 Absatz 3) (vom 28.05.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
Artikel 1 1. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher ... entsprechend." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche ... b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von § 3 " gestrichen. c) In Nummer 1 wird das Wort „Wettbewerbshandlungen" durch ... (2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter ... aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von § 3 " gestrichen. bb) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Verwechslungen" die ... wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 zuwiderhandelt" durch die Wörter „Wer eine nach § 3 oder § 7 ... „Wer dem § 3 zuwiderhandelt" durch die Wörter „Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt" ersetzt. b) ... „Zuwiderhandlung" durch die Wörter „derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7" ersetzt. 10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Wer ... 7" ersetzt. 10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt" durch die Wörter „Wer ... durch die Wörter „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt" ersetzt. 11. ... ersetzt. 11. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt" durch die Wörter „Wer vorsätzlich eine nach ... zuwiderhandelt" durch die Wörter „Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt" ersetzt. 12. ... 12. Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt: „Anhang (zu § 3 Abs. 3) Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ... § 3 Abs. 3) Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind 1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines ...

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... des Absatzes 1 liegt vor, wenn 1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach ... 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen ... 9 Schadensersatz (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum ... Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer ... 2" ersetzt. 10. Der Anhang wird wie folgt gefasst: „Anhang (zu § 3 Absatz 3 ) Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
Artikel 1 2. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher ... zu werden." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche ... eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Rechtsbruch  ...