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§ 13 - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung



(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder

2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) 1Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. 2Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. 3Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. 4Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 13 UWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 UWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 UWG Verjährung (vom 28.05.2022)
... Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in ...
§ 13a UWG Vertragsstrafe (vom 02.12.2020)
... Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. Art, Ausmaß und Folgen ... nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. ...
§ 15a UWG Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (vom 02.12.2020)
... auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 82 EEG 2023 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
... §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die ...

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 32e GWB Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen (vom 07.11.2023)
... Anwendung finden. (7) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 5 UKlaG Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften (vom 02.12.2020)
... das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem ...

Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 36b UrhG Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln (vom 02.12.2020)
... Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 5. Die §§ 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13 bis 14 ersetzt: „§ 13 ... „Absatz 3" ersetzt. 5. Die §§ 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13 bis 14 ersetzt: „§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung ... 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13 bis 14 ersetzt: „ § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung (1) Die zur Geltendmachung eines ... 13a Vertragsstrafe (1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. Art, Ausmaß und Folgen ... nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. ... auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits ...
Artikel 4 WettbRÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten ...

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... folgt gefasst: „(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 58 EEG Verbraucherschutz
... §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die ...

Unterlassungsklageverordnung (UKlaV)
V. v. 03.07.2002 BGBl. I S. 2565; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Eingangsformel UKlaV
... vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...