§ 1 UWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 1 UWG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2949 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2 Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. |