Änderung § 7a UWG vom 01.10.2021

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§ 7a UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7a UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung


vorherige Änderung

 


(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) 1 Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. 2 Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

 



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