Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 UWG vom 28.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 UWG, alle Änderungen durch Artikel 1 GWGuaÄndG am 28. Mai 2022 und Änderungshistorie des UWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 1 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zweck des Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


vorherige Änderung

1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2 Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.



(1) 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2 Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.


(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige