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Änderung § 3a UWG vom 10.12.2015

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§ 3a UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2015 geltenden Fassung
§ 3a UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Rechtsbruch


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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.