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Änderung § 18 UWG vom 26.04.2019

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§ 18 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.04.2019 geltenden Fassung
§ 18 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verwertung von Vorlagen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



 

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