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Änderung § 4 EnVKV vom 06.11.2014

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§ 4 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 4 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Etiketten, Datenblätter


(Text alte Fassung)

(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

1. Etiketten, die den
in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5
und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen.

(2) Werden in Absatz
1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler

1. die energieverbrauchsrelevanten Produkte zuvor außen an der Vorder-
oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,

2.
die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

Abweichend von Satz 1

1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1
zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,

2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen,
wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,

3.
haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der
Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

(3) Für die in Richtlinien nach Anlage
1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.

(3a) Für
die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(4) Die
Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2 Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1. Etiketten nach Maßgabe
der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3
und 7,

b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,

2. Datenblätter nach Maßgabe
der Anforderungen nach

a) Anlage
1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 5
oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) 1 Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische
Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) 1 Lieferanten haben,
wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. 2 Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. 4 Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) 1 Händler
haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2 Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz
1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1. elektrische Lampen,
die

a) von
der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) als Einzelprodukt auf den Markt
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und

2. Lichtquellen,
die

a) von
der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler
haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(heute geltende Fassung)