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Änderung § 5 EnVKV vom 17.05.2012

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§ 5 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 5 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nicht ausgestellte Geräte


(Text alte Fassung)

Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.

(Text neue Fassung)

Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)