(1) Der Bundesmonopolverwaltung obliegt die Aufsicht in den von ihr selbst oder für ihre Rechnung betriebenen Reinigungsanstalten, Lagern und sonstigen Betrieben, in denen Branntwein gelagert, bearbeitet oder abgegeben wird (Monopolbetriebe), sowie die Erhebung und Verwaltung der Monopoleinnahmen. Die Mitwirkung der Zollverwaltung bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die Branntwein gewinnen oder Brenn- oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte herstellen, erwerben, besitzen oder abgeben, enthält die Brennereiordnung, die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die Branntwein verarbeiten, lagern oder vertreiben, enthält die
Branntweinsteuerverordnung.
(3) Branntwein dürfen alle Zollstellen abfertigen, denen diese Befugnis nach dem Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung zusteht.
(4) Die Zeit der Abfertigung ist nach Anhörung des Betriebsinhabers dem Bedürfnis entsprechend im voraus zu bestimmen. Aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Betriebsinhabers kann die festgesetzte Abfertigungszeit verlegt werden. Will oder kann der Betriebsinhaber die Abfertigung zur festgesetzten Zeit nicht vornehmen lassen, so hat er die Verlegung so zeitig zu beantragen, daß die Abfertigungsbeamten und gegebenenfalls die Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig benachrichtigt werden können.
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431