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§ 7 - Branntweinmonopolverordnung (BrMV)

V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Amtliche Verschlüsse



(1) Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegen von Zollschlössern, Plomben oder Siegeln bewirkt. Soweit nicht von der Brennereiordnung vorgegeben oder durch das Bundesmonopolamt angeordnet, bestimmt das Hauptzollamt die Art des anzuwendenden Verschlußmittels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Plomben oder Siegel.

(2) Die Zollschlösser zur Anlegung des amtlichen Verschlusses liefert die Zollverwaltung. Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, haben die Beteiligten die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Zollschlösser zu tragen. Zollschlösser, die auf Dauer entbehrlich geworden sind, werden von der Zollverwaltung zurückgenommen, ohne daß die Anschaffungskosten erstattet werden.

(3) Plomben sowie Schnur oder Draht zur Anlegung von amtlichen Verschlüssen werden von der Zollverwaltung unentgeltlich geliefert. Die zur Anlegung von Siegelverschlüssen erforderlichen Gegenstände sind vom Betriebsinhaber zu liefern.

(4) Als Raumverschluß gilt der Verschluß solcher Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die nach den jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften zollsicher hergerichtet sind, sowie der Verschluß von äußeren Umschließungen (zum Beispiel Überfässer, Kisten, Körbe), in die Fässer, Flaschen und Krüge verpackt sind.

(5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch einen Beamten gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine dringende Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein Beamter nicht zur Stelle, so darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse selbständig lösen. Er hat hierzu aber, soweit möglich, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem die Zollstelle sofort zu benachrichtigen.