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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 9 - Branntweinmonopolverordnung (BrMV)

V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Monopolpflichtiger



Monopolpflichtiger ist, wem durch das Monopolrecht Pflichten auferlegt sind. Dazu zählen nicht

1.
die Angestellten der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung,

2.
(weggefallen)

3.
die Amtsträger nach den §§ 17 und 19 des Gesetzes

bei Wahrnehmung dieser Pflichten.