Monopolpflichtiger ist, wem durch das Monopolrecht Pflichten auferlegt sind. Dazu zählen nicht
- 1.
- die Angestellten der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Amtsträger nach den §§ 17 und 19 des Gesetzes
bei Wahrnehmung dieser Pflichten.