§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
- 2.
- Anschrift des Baugrundstücks;
- 3.
- Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;
- 4.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
- 5.
- bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 6 HBauStatG Auskunftspflicht (vom 30.07.2016) ... Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die ...
§ 9 HBauStatG Verwendung von Merkmalen ... 3, 5 und 7 und aus Nummer 6 die Zahl der Vollgeschosse zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 4 Nr. 1 und 2 zur Bildung von Auswahlbezirken nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
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