(1)
1Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach §
4 Nummer 4 ist freiwillig.
(2)
1Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach §
3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach §
3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach §
3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839