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Änderung § 4 HBauStatG vom 30.07.2016

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§ 4 HBauStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 HBauStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Straße und Hausnummer des Baugrundstücks;

(Text neue Fassung)

2. Anschrift des Baugrundstücks;

3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;

vorherige Änderung

4. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.



4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;

5.
bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.