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Änderung § 6 HBauStatG vom 30.07.2016

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§ 6 HBauStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 HBauStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.