Synopse aller Änderungen des HBauStatG am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 2 des UStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HBauStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HBauStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
HBauStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Straße und Hausnummer des Baugrundstücks;

(Text neue Fassung)

2. Anschrift des Baugrundstücks;

3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.



4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;

5.
bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.

§ 6 Auskunftspflicht


vorherige Änderung

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.



(1) 1 Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.




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