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§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.2001 BGBl. I S. 117; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 30 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 19.01.2001; FNA: 806-21-8-13 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand



(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 161) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb oder als selbständige weinbauliche Betriebseinheit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) 1Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 2Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.

(5) 1Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen an geeigneter Stelle in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(6) 1Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. 2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. 4Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WinzAusbStEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinzAusbStEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
...  2. Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h. (30) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 117) werden nach den Wörtern „des ...