(1) Solange die Hilfen nach
§ 3 Abs. 2 und
§ 4 nicht die Höhe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundes-Seuchengesetz gezahlten Leistungen erreichen, wird der jeweilige Differenzbetrag als Besitzstand weiter gezahlt.
(2) Geschädigte, deren Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung bis zum 31. Dezember 2023 nach diesem Gesetz bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach
§ 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(3)
1Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe c des
Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden.
2Nach dem Bundes-Seuchengesetz festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem Tatbestand des
§ 1 dieses Gesetzes beruhen.
3Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem Tatbestand des
§ 1 beruhen, jedoch so lange weiter gewährt, bis über Ansprüche nach
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und
§ 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlungen nach
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und
§ 4 für denselben Zeitraum anzurechnen.
4Dies gilt entsprechend für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 AntiDHG Kostenträger (vom 01.01.2024) ... § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a, §§ 4 und 13 Abs. 1 und Abs. 2 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408