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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1992 BGBl. I S. 1240; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.07.2006 BGBl. I 1694
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 806-21-11-9 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1962) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 2005 von dem Theodor-Reuter-Berufskolleg Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der Staatlichen
Berufsfachschule für Fertigungstechnik
und Elektrotechnik
Ausbildungsberuf*),
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung: Informationstechnik
Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung: Informationstechnik
Abschlussprüfung als
Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung: Funktechnik
Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung: Funktechnik
Abschlussprüfung als
Werkzeugmechaniker/
Werkzeugmechanikerin
Fachrichtung: Stanz- und
Umformtechnik
Werkzeugmechaniker/
Werkzeugmechanikerin
Fachrichtung: Stanz- und
Umformtechnik
Abschlussprüfung als
Energieelektroniker/
Energieelektronikerin
Fachrichtung: Anlagentechnik
Energieelektroniker/
Energieelektronikerin
Fachrichtung: Anlagentechnik
Abschlussprüfung als
Industriemechaniker/
Industriemechanikerin
Fachrichtung: Maschinen- und
Systemtechnik
Industriemechaniker/
Industriemechanikerin
Fachrichtung: Maschinen- und
Systemtechnik
Abschlussprüfung als
Galvaniseur/Galvaniseurin
Galvaniseur/Galvaniseurin
Abschlussprüfung als
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Abschlussprüfung als
IT-Systemelektroniker/
IT-Systemelektronikerin
IT-Systemelektroniker/
IT-Systemelektronikerin

*)
Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.


§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen



Die Gleichstellungen für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zeugnisse gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die bis zum Inkrafttreten jeder Änderung der Aufstellung in § 1 erteilt worden sind, und für Zeugnisse, die vom 1. August 1998 bis zum 9. November 2004 erteilt worden sind.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.